Geschäftsordnung

Letzte Bearbeitung am 7. November 2018 von Stefan Schindler

§1

Die erste Einberufung der Versammlung der Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen im jeweiligen Kindergartenjahr erfolgt durch die Verwaltung des Jugendamtes. Hierzu stellt die Verwaltung des Jugendamtes einen geeigneten Raum zur Verfügung und lädt die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen ein. Im Einverständnis mit den anwesenden Elternbeiräten der Kindertageseinrichtungen kann die Verwaltung des Jugendamtes die Sitzung leiten.

Für die folgenden Sitzungen obliegt die Terminierung, Einladung und Sitzungsleitung der/dem Vorsitzenden.

§2

Die Versammlung der Kindertageseinrichtungen ist beschlussfähig, wenn eine schriftliche Einladung

  • für die jeweils erste Sitzung im Kindergartenjahr durch die Verwaltung des Jugendamtes an die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen
  • für die folgenden Sitzungen durch die/den Vorsitzenden

mindestens zwei Wochen vor dem in der Einladung genannten Termin abgesandt wird. Dies setzt voraus, dass die Elternbeiräte in den Kindertageseinrichtungen gewählt worden sind und der Träger der Kindertageseinrichtungen (§ 6 KiBiz) dies der Verwaltung des Jugendamtes mitgeteilt hat.

§3

Die Mitglieder des Jugendamtselternbeirates und seine Stellvertreter/innen werden in der Zeit vom 11. Oktober bis zum 10. November eines Jahres für die Dauer eines Jahres von der Versammlung der Elternbeiräte gewählt. Der Beschluss der Versammlung der Elternbeiräte über die Wahl des Jugendamtselternbeirates wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Die Gültigkeit der Wahl des Jugendamtselternbeirates setzt voraus, dass sich 15 % aller Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt haben.

Die Verwaltung des Jugendamtes stellt die Beschlussfähigkeit fest.

Danach wählt der Jugendamtselternbeirat u.a. eine/n Vertreter/in und eine/n Stellvertreter/in aus ihrer Mitte für die Landesebene.

§4

Von jeder Sitzung ist ein Ergebnissprotokoll zu erstellen. Der Jugendamtselternbeirat wählt in seiner ersten Sitzung eine/n Schriftführer/in und eine/n stellvertretende/n Schriftführer/in. Das Ergebnisprotokoll ist innerhalb einer Woche an die Mitglieder zu versenden.

§5

Die maximale Anzahl der Mitglieder des Jugendamtselternbeirates ergibt sich aus der Anzahl der Kindertageseinrichtungen. Die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen entsenden aus ihrer Mitte einen Vertreter und einen Stellvertreter/in.

Mitglieder sind Erziehungsberechtigte (nach § 1 Abs. 4 KiBiz), deren Kind(er) zur Zeit der Wahl eine Kindertageseinrichtung in dem Jugendamtsbezirk besuch(t/en).

Der Jugendamtselternbeirat kann beratende Mitglieder bestimmen, diese können dem JAEB beratend zur Seite stehen oder Aufgaben übernehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt.

§6

Die Mitgliedschaft im Jugendamtselternbeirat endet, wenn das Kind des Erziehungsberechtigten eine Kindertageseinrichtung im Jugendamtsbezirk nicht mehr besucht. Scheidet ein Mitglied des Jugendamtselternbeirates vor Ablauf der Wahlzeit aus oder ist es auf andere Weise an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert, tritt an seine Stelle die/der gewählte Vertreter/in.

§7

Der Jugendamtselternbeirat übt seine Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Zusammentreten des neu gewählten Jugendamtselternbeirates aus. Nr. 6 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. Beschlüsse des Jugendamtselternbeirates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§8

Zu den Aufgaben des Jugendamtselternbeirates gehören insbesondere

a) die Interessen der Elternschaft, im Besonderen die Interessen von Kindern mit Behinderungen und deren Eltern, gegenüber den Trägern der Jugendhilfe zu vertreten
b) bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen mitzuwirken
c) die Unterstützung der Arbeit der Elternbeiräte in Ihren Einrichtungen
d) die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Einrichtungen und Trägern zu fördern.

§9

Die Verwaltung des Jugendamtes hat dem Jugendamtselternbeirat die Möglichkeit der Mitwirkung bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen zu geben. Hierzu soll der Jugendamtselternbeirat mindestens zweimal im Jahr und bei Bedarf die Verwaltung des Jugendamtes zu einer Sitzung einladen.

§10

Zwischen dem Jugendamtselternbeirat und der Verwaltung des Jugendamtes sind im Einzelnen Vereinbarungen zum Verfahren über die Mitwirkung bzw. Zusammenarbeit zu treffen. Das Gleiche gilt für die gegenseitige Information zwischen den Elternbeiräten der Kindertageseinrichtungen und dem Jugendamtselternbeirat, z.B. durch die wechselseitige Versendung der Sitzungsprotokolle.

§11

Die Mitglieder des Jugendamtselternbeirats sind zur Verschwiegenheit über die Informationen und personenbezogenen Daten verpflichtet, über die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben. Die datenschutzrechtlichen Regelungen sind einzuhalten.

Bocholt, den 13.10.2014