Satzung

Letzte Bearbeitung am 7. November 2018 von Stefan Schindler

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen »Förderverein Jugendamtselternbeirat der Stadt Bocholt«. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz »e.V.«
  2. Der Sitz des Vereins ist Bocholt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Diese Zwecke bestehen in der Förderung der Erziehung durch die ideelle und materielle Unterstützung der Arbeit des Jugendamtselternbeirates der Stadt Bocholt
    Im Einzelnen werden z.B. folgende Maßnahmen hierzu ergriffen:
    a) Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Kindergartenwesens;
    b) Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Veranstaltungen des Jugendamtselternbeirates der Stadt Bocholt
    c) Unterstützung der Interessen des Jugendamtselternbeirates der Stadt Bocholt in der Öffentlichkeit
    d) Kontaktpflege zu Institutionen die zum Wohle des Kindes agieren, z.B.: Jugendamt, Träger der Einrichtungen, Kindertagesstätten
    e) die Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften
    f) die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen
    g) Finanzierung von Informationsmaterial
  4. Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendamtselternbeirat der Stadt Bocholt
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Mitgliedschaft

  1. itglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Beitrittsanträge sind formlos schriftlich an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft.
  2. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Arbeit des Jugendamtselternbeirates oder den Förderverein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Soweit noch keine Mitgliedschaft im Verein besteht (s. Jugendamtselternbeirat) wird die Mitgliedschaft mit der Ernennung erworben.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Auflösung bei juristischen Personen, Insolvenz oder Auflösung des Vereins
    b) durch Austritt des Mitgliedes zum Ende eines Geschäftsjahres oder des Kitajahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.
    c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins oder wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen rückständig sind.

    Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
  2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
  3. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.
  4. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§5 Finanzierung des Vereins zur Verwirklichung der Vereinszwecke

  1. Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus zu zahlenden Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, Spenden, sonstige Zuwendungen. (Zuwendungen von Stiftungen oder durch Erbschaften).
  2. Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Es ist jeweils zu prüfen, ob vorgesehene Ausgaben auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung aus öffentlichen Mitteln finanziert werden können.
  4. Am Schluss des Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  5. Der Jahresbeitrag für das lfd. Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres und soll zu Beginn des Geschäftsjahres, möglichst mittels Einzugsermächtigung, eingezogen werden.

§6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand
  2. Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, von der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter schriftlich unter der Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindesten ein Drittel der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag verlangt. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
  3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegen
    a) die Entgegennahmen des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    b) die Entlastung des Vorstandes,
    c) die jährliche Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt,
    d) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und nicht Vereinsmitglieder sein müssen,
    e) Satzungsänderungen,
    f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    g) die Auflösung des Vereins,
    h) Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins,
    i) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern zeitnah bekannt zu machen.

§8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt.
  2. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung.
  3. Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt.
  4. Bei Satzungsänderungen ist auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
    a) Vorsitzender
    b) stellvertretender Vorsitzender
    c) Schatzmeister
    d) stellvertretender Schatzmeister (optional)
    e) Schriftführer (optional)
    f) Beisitzer, die bei Bedarf berufen werden können (optional)
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten; jeder dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten, wobei er an die Vorstandsbeschlüsse gebunden ist.
    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  3. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes.
    Zweckgebundene Einnahmen werden separat verwaltet. Der Schatzmeister trägt dafür Sorge, dass diese nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Dieser Zweck muss aber mit dem Vereinszweck(§ 2) vereinbar sein.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter berufen.
  5. Im Vorstand sollte mindestens ein Vorstandsmitglied des „Jugendamtselternbeirates der Stadt Bocholt“ vertreten sein.
  6. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Mehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenige Tätigkeit, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgeht, Entschädigung für den tatsächlichen Aufwand gezahlt wird. Eventuell anfallende Reisekosten sind nach den geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen zu erstatten.

§11 Satzungsänderungen

  1. Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.
  3. Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung durch die Unterstützung der Arbeit der Kitas in Bocholt, die es für Zwecke verwenden soll, die dem Vereinszweck möglichst nahe kommen. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bocholt, den 10.06.15